Raus aus dem Notlagentarif ihrer PKV

Ihr Weg zurück zu einer guten Gesundheitsversorgung!

Sie konnten vorübergehend die Beiträge Ihrer PKV nicht zahlen und wurden in den Notlagentarif Ihrer PKV eingestuft? Das bedeutet, dass Sie nahezu Ihren kompletten Versicherungsschutz verloren haben!

Aber wussten Sie schon, dass Sie auch bei längeren Zahlungsschwierigkeiten nicht auf eine gute medizinische Versorgung verzichten müssen?

Zusätzlich zum Notlagentarif bei Ihrer derzeitigen Versicherung können Sie für wenig Geld eine Europäische Krankenversicherung (EUKV) als Zusatzversicherung abschließen.
Ihr Vorteil: Sie zahlen weiterhin nur sehr geringe Beiträge, profitieren aber wieder von einem umfangreichen Versicherungsschutz und gehen ganz normal zum Arzt.

Raus aus dem Notlagentarif?

Wir finden die richtige Lösung für Sie.

Was der Notlagentarif für Sie bedeutet:

Trotz Notlagentarif wieder ganz normal zum Arzt!

Jetzt EUKV als Zusatzversicherung abschließen!

Die wichtigsten Fragen zur Rückführung in die gesetzliche Krankenversicherung

Ich wurde ohne meine Erlaubnis in den Notlagentarif eingestuft!

Der Notlagentarif ist kein Tarif, den ein privat Versicherter selbst wählen kann. Versicherte, die mit ihren Krankenkassenbeiträgen länger im Rückstand sind, werden seit 2013 per Gesetz von ihrer privaten Krankenkasse in den Notlagentarif eingestuft. Das soll den Versicherten die Möglichkeit geben, ihre Beitragsschulden wieder abzubauen oder zumindest weniger neue Schulden anzuhäufen.

Was ändert sich für mich im Notlagentarif?

Die Beiträge sinken im Notlagentarif in der Regel auf weniger als 100 Euro im Monat. Zusammen mit dem Beitrag werden aber auch die Leistungen erheblich eingeschränkt. Die Krankenkasse zahlt nur noch absolut notwendige Behandlungen.

Wie komme ich wieder raus aus dem Notlagentarif?

Genauso, wie Sie automatisch in den Notlagentarif herabgestuft werden, wenn Sie ihre Beiträge nicht mehr zahlen können, funktioniert auch der umgekehrte Weg. Sobald alle ausstehenden Rechnungen, Säumniszuschläge und Mahngebühren beglichen wurden, wechseln Sie automatisch zurück in Ihren Normaltarif.

Was muss ich beim Arzt beachten, wenn ich mich im Notlagentarif befinde?

Informieren Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin vor dem Behandlungsbeginn darüber, dass Sie sich im Notlagentarif Ihrer PKV befinden!

Nur so vermeiden Sie zusätzliche Kosten, weil Behandlungen nicht von Ihrer PKV übernommen werden oder der falsche Tarifsatz berechnet wurde.

Kann ich dauerhaft im Notlagentarif bleiben?

Ihrer Gesundheit zuliebe sollten Sie nicht dauerhaft im Notlagentarif verbleiben, denn Ihre Krankenkasse übernimmt so bspw. keine wichtigen Vorsorgeuntersuchungen. An sich ist der Verbleib im Notlagentarif aber nicht problematisch.

Unser Expertentipp: Ist es absehbar, dass Sie längere Zeit im Notlagentarif bleiben werden, dann sollten Sie eine zusätzliche Absicherung in Form einer EUKV in Betracht ziehen. So genießen Sie wieder einen umfassenden Versicherungsschutz zu sehr geringen Kosten. Lassen Sich sich jetzt kostenlos beraten.

Kann ich vom Notlagentarif in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln?

Ein Wechseln vom Notlagentarif in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur dann möglich, wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Ansonsten ist ein Wechsel nicht vorgesehen.

Wie Sie dennoch zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln könnten, prüfen wir gerne für Sie in einem kostenlosen Beratungsgespräch.

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Wichtiger Hinweis zur Europäischen Krankenversicherung:

Die Tarife ausländischer EWR-Dienstleister bieten eine umfassende Absicherung der Kosten im Krankheitsfall. Alle angebotenen Krankenversicherer sind gem. §193 VVG. als EWR Dienstleister und damit für den Krankenversicherungsschutz in Deutschland zugelassen. Diese Tarife sind ausschließlich für gänzliche Unversicherte, Auslandsrückkehrer oder für befristete Aufenthalte in Deutschland geeignet. Die Tarife sind nicht geeignet, um damit eine bereits bestehende deutsche Krankenversicherung zu ersetzen (keine substitutive Krankenversicherung).

Verweise:

1.Bis zum 69. Lebensjahr ist eine Antragstellung ohne Gesundheitsprüfung möglich, ab dem 70. Lebensjahr erfolgt eine obligatorischen Gesundheitsprüfung, die unter Umständen zur Ablehnung eines Antrages führen kann